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Informationen zu der Soforthilfe im Dezember gem. § 2 Absatz 4 EWSG

Die Bundesregierung hat mehrere Maßnahmen veranlasst, die zur Entlastung der Energiekosten bei Verbrauchern beitragen. Ein Baustein dieser Maßnahmen ist das Gesetz über eine kurzfristige Unterstützung für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Gas und Wärme (Gas-Wärme-Soforthilfegesetz, EWSG). Hier wird die Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden im Dezember geregelt. Ziel ist, die Verbraucher:Innen bei den Kosten für leitungsgebundenes Gas und Wärme für den Monat Dezember 2022 zu entlasten. Eine Entlastung der Kosten für Strom ist in der jetzigen Dezember-Soforthilfe nicht vorgesehen. 

Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung dieser Vorgaben. Nutzen Sie die hier abgebildeten häufig gestellten Fragen, um sich vorab zu informieren.

Energie sparen schont den Geldbeutel

Nach wie vor gilt: Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, den Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern und die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Wer erhält die Soforthilfe im Dezember?

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 EWSG sind alle Letztverbraucher, die zum Stichtag 01.12.2022 leitungsgebunden Gas und Wärme beziehen, berechtigt den einmaligen Entlastungsbetrag von ihrem Gaslieferanten zu erhalten. Dazu zählen alle Haushalte, Mieter, Vermieter und kleine mittelständische Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden. Von der Entlastung profitieren Kunden aller Vertragstypen (Grund-, Ersatzversorgung und Sondertarife). 

In festgelegten Sonderfällen sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und § 4 EWSG Letztverbraucher mit einer jährlichen Abnahmemenge von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, 

  • die das Gas oder Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft, 
  • die Gas als zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die soziale Leistungen erbringen,
  • die Gas oder Wärme als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder 
  • die Gas als Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter beziehen

Kein Anspruch besteht für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden), wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden beträgt, das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezogen wird oder soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind (§ 2 Satz 1 EWSG). 

Eine Entlastung der Kosten für Strom ist in der jetzigen Dezember-Soforthilfe nicht vorgesehen.

Bereitstellung Ihrer Dezember-Soforthilfe

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag als Haushaltskunden?

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag als Mieter?

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag als Unternehmen?

Höhe Ihrer persönlichen Dezember-Soforthilfe

Die Höhe des Entlastungsbetrags wird für unsere Kunden individuell ermittelt. Die Berechnung hängt davon ab, ob Sie Gas oder Wärme beziehen.

Wie wird der Entlastungsbetrag für Gaskunden berechnet?

Es wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs zu Grunde gelegt, der im September 2022 ermittelt wurde. Liegt uns zu Ihrer Entnahmestelle noch kein Verbrauchswert vor, wird ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle angesetzt. Dieser wird uns nach § 24 Absatz 1 und 4 Gasnetzzugangsverordnung vom Netzbetreiber mitgeteilt.
 

Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 EWSG entspricht der Entlastungsbetrag der Summe aus dem Arbeitspreis und sonstigen Preiselementen (u. a. Grundpreis, Messkosten, Netzentgelte), soweit diese nach dem Gasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
 

Somit ermittelt sich der Entlastungsbetrag wie folgt: 

Entlastungsbetrag = 1/12 Verbrauch [kWh] * Arbeitspreis [€/kWh] + 1/12 sonst. Preiselemente [€/Jahr]
 

Bei Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung wird als Verbrauch ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 für die Kalkulation herangezogen. Sofern über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Gas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.

Wie wird der Entlastungsbetrag für Wärmekunden berechnet?

Gemäß § 4 Absatz 3 EWSG beträgt die Kompensation 120 Prozent der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Der gesetzlich festgelegte Korrekturfaktor (120 %) soll die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 wiederspiegeln.

Liegt im Einzelfall keine Abschlagszahlung im September vor, so ermittelt WSW den Betrag nach gesetzlichen Bestimmungen auf Basis bestehender Größen. 

Individuelle Fragen

Ich bezahle mit SEPA-Lastschrift, was soll ich tun?

Ich bezahle per Überweisung, was soll ich tun?

Ich habe einen Dauerauftrag eingerichtet. Was muss ich machen?

Ich habe den Abschlag für Dezember schon gezahlt. Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe?

Was ist, wenn ich keinen Abschlag im Dezember zahle?

Was ist, wenn ich meine Verbrauchsrechnung im November erhalten habe?

Was ist, wenn ich meine Verbrauchsrechnung im Dezember erhalte?

Was ist, wenn ich einen besonders hohen Abschlag erhalten habe?

Muss ich meinen Stromabschlag zahlen?